Gebührenbefreiung Transparenzregister

Neuregelungen zum Eintrag

Für gemeinnützige Vereine gelten seit dem 1. August 2021 neue, vereinfachte Regelungen für den Eintrag in das Transparenzregister. Eingetragene gemeinnützige Vereine werden ab sofort automatisch in das Transparenzregister aufgenommen und müssen sich nicht mehr eigenständig bei diesem registrieren. Die Daten des Vereins werden dazu aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen. Voraussetzung ist, dass die Einträge im Vereinsregister aktuell gehalten werden, also Änderungen von Vorständen, Wohnorten etc. vermerkt werden – Achtung: Es drohen Bußgelder, wenn die Daten im Vereinsregister sich als nicht aktuell herausstellen. Ausnahmen gelten für Vorstände mit einer anderen als der deutschen bzw. einer doppelten Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz im Ausland. Diese Informationen müssen weiterhin auch dem Transparenzregister gemeldet werden.

Gebührenbefreiung für gemeinnützige Einrichtungen

In der Vergangenheit erhielten viele Vereine vom Bundesanzeiger Verlag eine Rechnung für die Führung des Transparenzregisters über eine pauschale Jahresgebühr von 2,50 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Aufgrund der massiven Proteste des Deutschen Chorverbands (DCV) und anderer Verbände wurde im § 24 Abs. 1 Satz 2 Geldwäschegesetz eine Ausnahmeregelung geschaffen. Für gemeinnützige Einrichtungen (Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen) ist seitdem auf Antrag gesetzlich eine Gebührenbefreiung vorgesehen. Dafür wurde die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geändert.

Die Antragsstellung zur Gebührenbefreiung wurde ebenfalls zum 1. August 2021 vereinfacht. Um die jährliche Gebühr nicht zahlen zu müssen, reicht zukünftig ein einmaliger Antrag für die Jahre 2021 bis 2024 aus. Allen eingetragenen Vereinen wird dafür ab Herbst 2021 postalisch vom Bundesanzeiger Verlag ein entsprechendes Formular zugeschickt. Dieses steht außerdem zum Download auf www.transparenzregister.de/treg/de/downloads bereit. Eine Befreiung kann grundsätzlich nicht mehr für bereits abgelaufene Gebührenjahre erfolgen. Abweichend hiervon konnte eine Befreiung für das Jahr 2021 noch bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden. Der Bund arbeitet daran, bis zum Jahr 2025 ein Gemeinnützigkeitsregister aufzubauen, das dann einen automatischen Abgleich mit dem Transparenzregister und eine automatische Gebührenbefreiung ermöglicht.

 

Wen betreffen diese Regelungen zum Transparenzregister genau?

Die Regelungen zum Transparenzregister finden nur Anwendung auf juristische Personen des Privatrechts. Dies sind zunächst alle eingetragenen Vereine (e.V.).
Bei nicht eingetragenen Vereinen wird differenziert – hier kommt es darauf an, ob der Verein trotzdem eine juristische Person des Privatrechts ist. Das ist nur dann der Fall, wenn es sich um einen altrechtlichen Verein (also einen Verein, der vor dem BGB gegründet wurde, wie es häufiger auf Schützenvereine und Männergesangvereine zutrifft) oder um einen wirtschaftlichen (konzessionierten) Verein (vgl. § 22 BGB) handelt.

Die sonstigen nicht eingetragenen Vereine dürften nicht rechtsfähige Vereine im Sinne des § 54 BGB sein und werden deswegen wie eine GbR behandelt. Sie sind somit – mangels Eigenschaft als juristische Person – nicht von den Regelungen des Transparenzregisters betroffen.

Sollten Sie Fragen zu Themen rund um das Transparenzregister haben, wenden Sie sich and die jeweilige Servicenummer oder schreiben Sie eine E-Mail.

Registrierungen: 0800 – 1234 337 service(at)transparenzregister.de
Eintragungen: 0800 – 1234 350 service(at)transparenzregister.de
Einsichtnahmen: 0800 – 1234 348 service(at)transparenzregister.de
Unstimmigkeits­meldungen: 0800 – 1234 349 unstimmigkeitsmeldung(at)transparenzregister.de
Gebühren­bescheide: 0800 – 1234 340 gebuehr(at)transparenzregister.de

Mo – Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem deutschen Festnetz.

Das Transparenzregister bietet außerdem regelmäßig kostenfreie Webinare für Vereine an.