GEMA-GESAMTVERTRAG des DCV
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) sorgt in Deutschland dafür, dass Komponist:innen, Textdichter:innen, Musikverleger:innen bzw. deren Rechtsnachfolger:innen bei einer Nutzung ihrer Werke nicht leer ausgehen.
Musiknutzer:innen in Deutschland – also auch alle Chöre und Ensembles – haben es also nur mit einem einzigen Ansprechpartner zu tun, wenn es um die Rechte an geschützten Werken des musikalischen Weltrepertoires geht.
Die GEMA überträgt die Nutzungsrechte an den Veranstalter gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung, die sie dann nach Abzug der Verwaltungskosten an die betroffenen Urheber:innen abführt.
Da alle Chöre der Mitgliedsverbände im Deutschen Chorverband (DCV) regelmäßig Werke des GEMA-Repertoires nutzen, hat der DCV mit der GEMA einen Gesamtvertrag geschlossen.
Die GEMA-Meldungen für alle Mitgliedsvereine erfolgen direkt digital über das Online-Portal der GEMA.
Klicken Sie hier für alle Infos und Ihren Zugang zum GEMA-Portal.
Das beinhaltet der GEMA-Vertrag des DCV
Der Gesamtvertrag, den der DCV mit der GEMA geschlossen hat und dessen Fassung am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, gilt für sämtliche DCV-Mitgliedsverbände.
Die GEMA gewährt für alle lizenzpflichtigen Musiknutzungen der Mitglieder des Deutschen Chorverbands, also allen Mitgliedsvereinen, Chören, Kreischorverbänden, Chorbezirken und Sängergruppen, einen Nachlass von 20% auf die Vergütungssätze für Veranstaltungen mit Live- und/oder Tonträgerwiedergabe (aktuell nach den Tarifen der GEMA U-K, RV-L, P-K, U-V, M-V, U-ST, WM-T, BM), bei Bühnenaufführungen mit Musikwiedergaben (Kabarett), sofern die Musikwiedergaben Bestandteil des Programms sind (U-K | 1.1.3.) sowie bei Hintergrundmusikwiedergaben (ohne Veranstaltungscharakter) für die Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe (aktuell nach den Tarifen R, FS, M-U), soweit sie ordnungsgemäß angemeldet sind.
Darüber hinaus gewährt die GEMA den DCV-Mitgliedern zusätzlich einen pauschalen Kulturrabatt in Höhe von 15 Prozent für ordnungsgemäß angemeldete Konzerte mit Unterhaltungsmusik gemäß Tarif U-K. Auf die Vergütungssätze U-V und M-V wird gemäß den jeweiligen Tarifbedingungen ein Nachlass für kulturelle Belange in Höhe von 15% eingeräumt, wenn nachweislich keine wirtschaftlichen Zwecke erfolgt sind.
Für die Produktion von Tonträgern (CDs oder DVD) und Musikwiedergabe im Internet gelten die üblichen Tarife der GEMA, hierfür werden keine Nachlässe gewährt.
Was Chöre zur GEMA-Meldung und neuen Portalnutzung wissen sollten
Jeder (Chor-)Verein, der selbst als Veranstalter bzw. Produzent (z. B. von CDs) fungiert, ist grundsätzlich zur Anmeldung sämtlicher Konzerte, Chorveranstaltungen und anderweitiger Nutzung von Musik über das GEMA-Online Portal verpflichtet. Dies gilt gleichermaßen für kostenpflichtige wie kostenfreie Veranstaltungen und auch bei allen geselligen Veranstaltungen, Weihnachtsfeiern, Theaterabenden, Umzugsmusiken, Festakten bei offiziellen Gelegenheiten, Freundschaftssingen und Wohltätigkeitssingen.
Meldungen von Musikaufführungen sind spätestens binnen 21 Kalendertagen nach Durchführung der Veranstaltung über das GEMA-Online Portal einzureichen, unabhängig von der Art der Veranstaltungen. Meldungen vorab sind zulässig. Setlisten (Live-Musik) müssen spätestens sechs Wochen nach der Veranstaltung über das GEMA-Online Portal abgegeben werden.
Kommt ein Verein seiner Meldeverpflichtung nicht nach und/oder die GEMA stellt eine nicht angemeldete Veranstaltung fest, berechnet die GEMA z.B. bei Konzerten den Kartenumsatz selbst und geht dabei von der größtmöglichen Besucherzahl und dem höchsten Eintritt aus, ohne dass Nachlässe berücksichtigt werden. Auch in den Fällen, in denen der jeweilige DCV-Mitgliedsverband die GEMA-Gebühren übernimmt, ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zwingend notwendig. Ist diese nicht erfolgt, wird die Veranstaltung direkt an den Chor ohne Berücksichtigung eines Gesamtvertragsnachlasses in Rechnung gestellt. Zudem ist die GEMA nach § 4 des Vertrages berechtigt, ihre Ansprüche beim anmeldepflichtigen Veranstalter in doppelter Höhe geltend zu machen.
Zur Meldung ihrer Chor-Veranstaltungen nutzen Chöre das GEMA-Online Portal. Die Registrierung erfolgt unter www.gema.de/portal. Sollten Sie noch keine Zugangsdaten oder Kundennummer von der GEMA erhalten haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren DCV-Mitgliedsverband. Nach der Auswahl des richtigen Tarifes und Eingabe aller notwendigen Daten erfolgt die Berechnung der korrekten Lizenz. Ebenso wird die Setlist online mit eingereicht. Alle Veranstaltungen, Lizenzen und Rechnungen der Vergangenheit werden im GEMA-Account des Vereins archiviert. Auch Setlist-Vorlagen mit Repertoire können gespeichert und wiederverwendet werden.
Da die DCV-Mitgliedsverbände jeweils unterschiedliche, landesspezifische Regelungen zur Förderung oder Übernahme von GEMA-Gebühren und zu den entsprechenden Verwaltungsabläufen haben, müssen sich die einzelnen Chöre bei konkreten Fragen immer zunächst an ihren Mitgliedsverband wenden. Sollten Sie unsicher sein, zu welchem Verband Sie gehören, können Sie sich an der neunstelligen DCV-Mitgliedsnummer Ihres Chores orientieren: Die ersten beiden Ziffern geben Auskunft über den jeweiligen Mitgliedsverband. (Hier finden Sie eine Liste aller DCV-Mitgliedsverbände inklusive deren Nummern.)
Wichtig zu wissen: Reklamationen oder Fragen zu Rechnungen, die dem Chor-/Verein direkt zugegangen sind, sind direkt über das GEMA-Online Portal einzureichen. Auch für die Kontaktaufnahme mit der GEMA nutzen Chor-/Vereine das Online-Kundenportal der GEMA.
Die relevantesten GEMA-Tarife plus Nachlass für DCV-Mitglieder im Überblick
Nachlässe können nur dann gewährt werden, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht gemeldet wurde.
Tarif U-K
Chorische Veranstaltungen (Konzerte) mit Unterhaltungsmusik oder Konzerte mit überwiegender Unterhaltungsmusik
- Beispiele: Frühlingskonzerte, Herbstkonzerte, Weihnachtskonzerte oder Ständchen, also Konzerte mit oder ohne Orchester, Konzerte mit sonstiger Musikbegleitung oder ausschließlich chorische Darbietungen
- Preisnachlässe: DCV-Gesamtvertragsnachlass von 20% plus 15% pauschaler Kulturrabatt
Tarif RV/L
Chorische Veranstaltungen (Konzerte) mit überwiegend Werken der ernsten Musik
- Dieser Tarif greift meist bei Nutzung „klassischer“ Musik in Konzerten
- Abrechnung: Bei Aufführung von einem geschützten Werk erfolgt die Abrechnung mit 5% vom Brutto-Kartenumsatz, bei zwei geschützten Werken mit 7,5% vom Bruttokartenumsatz und bei drei und mehr geschützten Werken oder einem abendfüllenden Werk mit 10% vom Bruttokartenumsatz.
- Preisnachlass: DCV-Gesamtvertragsnachlass von 20%
Gesellige Veranstaltungen
Gesellige (nicht chorische) Veranstaltungen, in denen in der Regel wenig bis keine chorischen Darbietungen stattfinden und/oder eine Musikwiedergabe durch Dritte, wie Bands, Alleinunterhalter:innen, DJ oder auch Tonträger etc. erfolgt. Diese werden je nach Art der Veranstaltung lizenziert:
Tarif U-V
Gesellige (nicht chorische) Veranstaltungen mit Live-Musiker:innen
- Beispiele: Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Live-Musiker:innen bei Vereinsfesten, Jubiläen, Frühschoppen, Tanzveranstaltungen, Mitgliederversammlungen oder Gremiensitzungen
- Preisnachlässe: DCV-Gesamtvertragsnachlass von 20% plus 15% Nachlass für kulturelle Belange, wenn nachweislich keine wirtschaftlichen Zwecke mit den Veranstaltungen verfolgt wurden
Tarif M-V
Gesellige (nicht chorische) Veranstaltungen mit Musikwiedergaben mittels Tonträgern
- Beispiele: Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe bei Vereinsfesten, Bunten Abenden, Bällen, Tanzveranstaltungen oder auch Umzügen mit Lautsprecherwagen
- Preisnachlässe: DCV-Gesamtvertragsnachlass von 20% plus 15% Nachlass für kulturelle Belange, wenn nachweislich keine wirtschaftlichen Zwecke mit den Veranstaltungen verfolgt wurden
Tarif U-ST
Gesellige (nicht chorische) Veranstaltungen im Freien mit Musikwiedergaben in Form von Live-Musik durch Musiker:innen oder durch Tonträger ohne Eintritt
- Beispiele: Straßenfest, Dorf- oder Stadtfeste, Märkte oder sonstige Veranstaltungen, die im Freien stattfinden
- Wichtig: Dieser Tarif gilt NICHT, sofern hierfür ein Eintrittsgeld oder ein Kostenbeitrag erhoben wird.
- Preisnachlass: DCV-Gesamtvertragsnachlass von 20%
Tarif WM-T
Wiedergabe von Live-Musik oder Musikwiedergabe mittels Tonträger auf Weihnachtmärkten ohne Eintritt
- Wichtig: Verantwortlich für die GEMA-Meldung ist der Veranstalter eines Weihnachtsmarktes. Ein Chor ist nur dann zur GEMA-Meldung verpflichtet, wenn er selbst als Veranstalter fungiert.
- Preisnachlass: DCV-Gesamtvertragsnachlass von 20%
Weitere Musiknutzung
Tarif P-K
Konzerte, die ausschließlich pädagogischen Zwecken dienen
- Beispiele: Schüler:innenkonzerte, Schulfeiern
- Preisnachlass: DCV-Gesamtvertragsnachlass von 20%
Tarif U-K | 1.1.3.
Bühnenaufführungen mit Musikwiedergaben (Kabarett), sofern die Musikwiedergaben Bestandteil des Programms sind
- Beispiele: Comedyveranstaltungen, Kabarett
- Preisnachlässe: DCV-Gesamtvertragsnachlass von 20% plus 15% Nachlass für kulturelle Belange, wenn nachweislich keine wirtschaftlichen Zwecke mit den Veranstaltungen verfolgt wurden
Tarif BM
Nutzung des GEMA-Repertoires in Bühnenwerken des Sprechtheaters
- Beispiel: (Sprech-)Theateraufführungen mit Musikeinlagen
- Preisnachlass: DCV-Gesamtvertragsnachlass von 20%
Tarif R
Hintergrundmusikwiedergabe ohne Veranstaltungscharakter mit Wiedergabe von Hörfunksendungen
- Beispiele: Wiedergaben im Gastronomischen Betrieb, Werk- und Büroräumen, so genannter „Ladenfunk“
- Preisnachlass: DCV-Gesamtvertragsnachlass von 20%
Tarif FS
Hintergrundmusikwiedergabe ohne Veranstaltungscharakter mit Wiedergabe von Fernsehsendungen
- Beispiele: Wiedergaben im Gastronomischen Betrieb, Werk- und Büroräumen
- Preisnachlass: DCV-Gesamtvertragsnachlass von 20%
Tarif M-U
Hintergrundmusikwiedergaben ohne Veranstaltungscharakter mit Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe
- Beispiele: Wiedergaben im Gastronomischen Betrieb, Werk- und Büroräumen
- Preisnachlass: DCV-Gesamtvertragsnachlass von 20%
Tarif VR-OD 10
Hintergrundmusikwiedergabe im Internet
- Beispiele: Onlinenutzungen in geringem Umfang, wie Music-on-Demand, Video-on-Demand, d.h. die Nutzung von Musik oder Videos mit Musik z.B. auf der Vereinswebsite als Abruf per Download und/oder Streaming oder als Hintergrundmusik
- Preisnachlass: Es wird kein DCV-Gesamtvertragsnachlass gewährt.
- Gemeinwohlnachlass gemäß Tarif: Soweit der Lizenznehmer ein ehrenamtlich geführter Verein ist und eine Bescheinigung seiner Gemeinnützigkeit im Sinne von § 52 AO vorlegt, wird ein Gemeinwohlnachlass in Höhe von 15 % auf die Vergütungen eingeräumt. Voraussetzung ist, dass mit dem Online-Service keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Um vom Gemeinwohlnachlass profitieren zu können, ist bei der Anmeldung im Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen.
Tarif VR-OD 15
Zeitgleiche oder zeitversetzte öffentliche Zugänglichmachung von Veranstaltungen mit Musik via Internet
- Beispiele: Lineares Streaming, z.B. bei Konzerten
- Preisnachlass: Es wird kein DCV-Gesamtvertragsnachlass gewährt.
Weitere Informationen und Hilfen
Über eine extra für den DCV erstellte Landingpage der GEMA finden Mitglieder direkt zum richtigen Tarif im Portal der GEMA. Verlinkt ist hier auch eine “Schritt-für-Schritt”-Anleitung, die den Anmeldeprozess im Portal ausführlich erklärt und Tipps und Hilfestellungen gibt. Zudem hat die GEMA Erklärvideos zum Onlineportal veröffentlicht.