Transparenzregister

Das Transparenzregister ist ein zentrales, elektronisches Register, das in Deutschland geführt wird, um Transparenz über die "wirtschaftlich Berechtigten" von Unternehmen und anderen juristischen Personen zu schaffen. Auch für rechtsfähige Vereine, das heißt für eingetragene Vereine (e.V.) und konzessionierte (wirtschaftliche) Vereine, besteht grundsätzlich eine Meldepflicht.


Hinweis zum Eintrag in das Transparenzregister

Für eingetragene Vereine (e.V.) erstellt die registerführende Stelle (Vereinsregister) eine Eintragung im Transparenzregister, d.h. eingetragene Vereine müssen sich nicht mehr eigenständig bei diesem registrieren. Die Daten des Vereins werden dazu aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen. Voraussetzung ist, dass die Einträge im Vereinsregister vom Verein selbst stets aktuell gehalten werden, also Änderungen von Vorständen, Wohnorten etc. dort vom Verein gemeldet werden – Achtung: Es drohen Bußgelder, wenn die Daten im Vereinsregister sich als nicht aktuell herausstellen. Ausnahmen gelten für Vorstände mit einer anderen als der deutschen bzw. einer doppelten Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz im Ausland. Diese Informationen müssen weiterhin auch dem Transparenzregister gemeldet werden.

Die automatische Eintragung ist erstmals zum 1. Januar 2023 erfolgt. Anschließend erfolgte und erfolgt die automatische Eintragung anlassbezogen (also zum Beispiel nach der Eintragung eines neuen Vorstandes im Vereinsregister).

Hinweis zur Befreiung von der Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters

Ab dem Gebührenjahr 2024 werden alle im Zuwendungsempfängerregister geführten Rechtseinheiten automatisch von der Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters befreit, ohne dass hierfür ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden muss. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Rechtseinheit in dem jeweiligen Gebührenjahr im Zuwendungsempfängerregister geführt wird und steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 52 – 54 AO verfolgt. Eine rückwirkende Gebührenbefreiung ist nicht möglich.

Das öffentlich einsehbare Zuwendungsempfängerregister wird durch das Bundeszentralamt für Steuern geführt (vgl. § 60b AO) und verfügt über eine öffentliche Suchfunktion.

Bitte beachten Sie, dass steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 52 - 54 AO von den zuständigen Finanzbehörden festgestellt und lediglich an das Zuwendungsempfängerregister übermittelt werden (vgl. § 60b Abs. 3 AO). 

 

Sollten Sie Fragen zu Themen rund um das Transparenzregister haben, wenden Sie sich and die jeweilige Servicenummer oder schreiben Sie eine E-Mail.

Registrierungen: 0800 – 1234 337 service(at)transparenzregister.de
Eintragungen: 0800 – 1234 350 service(at)transparenzregister.de
Einsichtnahmen: 0800 – 1234 348 service(at)transparenzregister.de
Unstimmigkeits­meldungen: 0800 – 1234 349 unstimmigkeitsmeldung(at)transparenzregister.de
Gebühren­bescheide: 0800 – 1234 340 gebuehr(at)transparenzregister.de

Mo – Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem deutschen Festnetz.

Das Transparenzregister bietet außerdem regelmäßig kostenfreie Webinare für Vereine an.