Mögliche Gebührenbefreiung für gemeinnützige Einrichtungen
Bereits im Jahr 2019 erhielten viele Vereine vom Bundesanzeiger Verlag eine Rechnung für die Führung des Transparenzregisters über eine pauschale Jahresgebühr von 2,50 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Aufgrund der massiven Proteste des Deutschen Chorverbands (DCV) und anderer Verbände wurde im § 24 Abs. 1 Satz 2 Geldwäschegesetz eine Ausnahmeregelung geschaffen. Für gemeinnützige Einrichtungen (Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen) ist seitdem auf Antrag gesetzlich eine Gebührenbefreiung vorgesehen. Dafür wurde die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geändert.
Der DCV hatte empfohlen, bis Ende 2020 einen Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen und viele Vereine sind dieser Empfehlung gefolgt.
Da das Transparenzregister durch das Vereinsregister nur Indexdaten (Vereinsname, Sitz, Vorstände inkl. Anschriften) bezieht, liegen dem Transparenzregister keine Informationen zur Gemeinnützigkeit der Vereine vor. Diese liegen bei den Finanzämtern. Der Bund arbeitet daran, bis zum Jahr 2025 ein Gemeinnützigkeitsregister aufzubauen, das dann einen automatischen Abgleich mit dem Transparenzregister und eine automatische Gebührenbefreiung ermöglicht. Dies ist jetzt allerdings noch nicht der Fall!
Daher gilt aktuell für Vereine:
Gebührenbescheide über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020
Aktuell erhalten Vereine, die im Jahr 2020 keinen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, einen Gebührenbescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters für maximal die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020.
Da eine Befreiung von der Gebühr rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr möglich ist, sind die Vereine verpflichtet, die aktuelle Rechnung für die Jahre 2017 bis 2020 zu bezahlen! Die Gebühr kann nicht rückwirkend erlassen werden.
Wir empfehlen allen Vereinen, die noch keinen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, den Antrag auf Gebührenbefreiung ab sofort, spätestens aber bis zum 31.12.2021 zu stellen!
Bescheide für Vereine, die 2020 einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben
Vereine, die im Jahr 2020 einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, haben vom Transparenzregister bislang i.d.R. noch keinen Bescheid über die Gebührenbefreiung erhalten. Dieser Bescheid über die Befreiung der Gebühren wird in den kommenden Monaten vom Bundesanzeiger Verlag versendet. Die Gebührenbefreiung gilt nicht rückwirkend, d.h. dass Gebühren für die Jahre 2017, 2018 oder 2019 in jedem Fall berechnet werden, auch wenn für das Jahr 2020 ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt wurde.
Für das Jahr 2020 müssen keine Gebühren gezahlt werden, sofern die erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind.
Laufzeit der Gebührenbefreiung
Dem Bescheid wird zu entnehmen sein, wie lange die Gebührenbefreiung für das Transparenzregister für den jeweiligen Verein gültig ist. Grundlage dafür ist die Gültigkeitsdauer des mit dem Antrag zusammen eingereichten Freistellungsbescheids vom Finanzamt.
Sobald die Gebührenbefreiung abgelaufen ist, muss ein neuer Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden. Diesem neuen Antrag auf Gebührenbefreiung müssen dann auch wieder die aktuellen Unterlagen, wie z.B. der Freistellungsbescheid vom Finanzamt, beigefügt werden.
Antragsstellung
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 TrGebV kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Hierzu muss die registerführende Stelle nach § 4 Abs. 1 S. 2 TrGebV entweder eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung stellen.
Antragsteller haben die Möglichkeit, die Antragsstellung über die Internetseite des Transparenzregisters vorzunehmen oder eine E-Mail zu übermitteln:
Variante A: Anmeldung über die Internetseite des Transparenzregisters
Die Anmeldung über die Internetseite des Transparenzregister ist datensicher; sie ermöglicht die verschlüsselte Übertragung der notwendigen Informationen und Nachweise und wird daher vom Transparenzregister bevorzugt.
Bei der Antragstellung über die Internetseite www.transparenzregister.de ist eine vorherige Registrierung erforderlich. Nach der Registrierung kann der Antrag auf Gebührenbefreiung gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG online ausgefüllt werden und es gibt die Möglichkeit, die erforderlichen Nachweise hochzuladen:
Eine Schritt für Schritt-Anleitung findet sich hier. Für Fragen beim Prozess der Registrierung bietet das Transparenzregister eine Telefonhotline 0800 1234337, für die erfahrungsgemäß Zeit einzuplanen ist.
Variante B: Übermittlung per E-Mail
Es ist auch weiterhin möglich, die Anträge auf Gebührenbefreiung elektronisch an die Adresse gebuehrenbefreiung[at]transparenzregister.de zu übermitteln.
Jeder Verein, der gemeinnützig ist, kann diesen Antrag stellen.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
Mustervorlage:
Hier finden sie ein Muster für ein formloses Antragsschreiben zum Download.